Thema
Die Übernahme von Beiträgen für angestellte Rechtsanwälte ist Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber für bei ihm angestellte Rechtsanwälte Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Demnach liege die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber nicht in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.
Damit der angestellte Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit ausüben kann, seien die Berufshaftpflichtversicherung und der Kammerbeitrag zwingende Voraussetzung. Auch die Beiträge zum Deutschen Anwaltverein seien unabhängig vom Anstellungsverhältnis und liegen im Interesse des angestellten Anwalts. Die Vorteile ergeben sich u. a. aus der beruflichen Vernetzung, dem vergünstigten Zugang zu Fortbildungsangeboten sowie Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern des Deutschen Anwaltvereins. Gleiches gilt auch für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Postfachs.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Zur Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Bundesfinanzhof bereits ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.